BFH Urteil

zur Ablösung eines Nießbrauchs.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden – und unserer Argumentation vollumfänglich zugestimmt. Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen unterliegt nicht der Besteuerung, wenn der Nießbrauchsberechtigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist (Urteil vom 20.09.2024 – IX R 5/24).

Einkommensteuer Einkünfte, Einkunftsarten, Steuerbefreiungen

[269] In der entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnieß-brauchs an einem GmbH-Anteil hat das FG Nürnberg mit Urt. 7 K 1029/21 v. 29.9.2023, EFG 2024, 902 (Rev. unter Az.IX R 5/24 anhängig), eine gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a iVm. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Entschädigung

Anm.: Die Klägerin hatte den GmbH-Anteil im Wege der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des Nießbrauchs - und Vereinbarung einer unwiderruflichen Stimmrechts-vollmacht - auf ihren Sohn übertragen. Die Ausschüttungen der GmbH sind ihr als Kapitaleinkünfte zugerechnet worden. Das FG ist davon ausgegangen, dass mit der Schenkung das wirtschaftliche Eigentum am GmbH-Anteil gleichwohl auf den Sohn übergegangen ist. Die entgeltliche Ablösung erfolgte wegen nachhaltiger Unstimmigkeiten zwischen den Betroffenen. Das Entgelt wurde nach dem kapitalisierten Wert der zu erwartenden Gewinnausschüttungen bemessen. Die Klägerin macht geltend, es handele sich um eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung, wie sie die FinVerw. im BMF-Schr. v. 30.9.2013, BStB1. 2023 1, 1184, Rz. 58, im Fall der Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs an Immobilien anerkannt habe. Man darf gespannt sein, wie der BFH im anhängigen Revisionsverfahren entscheidet.

Quelle: KÖLNER STEUERDIALOG

Was bedeutet das Urteil?

Worum geht es konkret?

Nießbrauchsrechte an Gesellschaftsanteilen kommen häufig im Rahmen von Vermögensübertragungen, z. B. bei vorweggenommener Erbfolge, zum Einsatz. Wird ein solches Recht entgeltlich abgelöst, vertrat die Finanzverwaltung bislang die Auffassung, dass der Ablösebetrag der Einkommensbesteuerung unterliegt.

Unsere Einschätzung: Diese Sichtweise ist angreifbar. Denn solange kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbrauchsberechtigten liegt, fehlt es an der steuerlichen Grundlage für eine Besteuerung.

Warum betrifft das viele?

Das Urteil ist besonders relevant für Gesellschafter:innen von Kapitalgesellschaften, deren Beteiligungen mit einem Nießbrauchsvorbehalt belastet sind – etwa im Rahmen familieninterner Nachfolgegestaltungen. Die Frage, ob eine Ablösezahlung steuerlich wirksam ist, ist dabei von zentraler Bedeutung.

Was war unsere Rolle?

Wir haben unsere Mandanten frühzeitig auf die Schwachstellen in der Argumentation der Finanzverwaltung hingewiesen – und mit ihnen gemeinsam den Weg durch die Instanzen gewählt. Vom Finanzgericht bis zum BFH.

Denn genau dafür stehen wir: Für eine tiefgehende Auseinandersetzung mit komplexen Fragestellungen, für steuerliche Klarheit – und für den Mut, im Sinne unserer Mandanten neue Wege zu gehen.

Was bedeutet das Urteil?

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und Planungsspielraum für viele Steuerpflichtige – und zeigt, dass auch kleinere, hochspezialisierte Kanzleien Gehör bei den höchsten Gerichten finden können.